
Die Aufgaben des Betriebsrates umfassen u.a. die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer. Deshalb wollen wir von der CGM euch auf dem Laufendem halten was gesetzliche Neuerungen angehen, die euer Arbeitsleben betreffen.
In einem sehr traumatischen und emotionalen Thema gab es endlich eine Verbesserung für Frauen: Bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es nun Anspruch auf Mutterschutz und ein Beschäftigungsverbot. Zudem gibt es auch Mutterschutzgeld.
Generelles zum Mutterschutz
Der reguläre Mutterschutz startet 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Er endet acht Wochen nach der Geburt; dauert in Summe also 14 Wochen. Wenn das Kind ein paar Tage früher zur Welt kommt, verlängern sich die acht Wochen nach der Geburt genau um diese Tage, so dass man insgesamt immer 14 Wochen Mutterschutzfrist bekommt. Bei Frühgeburten oder Zwillingen (Mehrlingsgeburten) oder einer Behinderung des Kindes verlängert sich die Mutterschutzfrist jedoch auf zwölf Wochen nach der Geburt.
Was gilt als Frühgeburt?
Eine Frühgeburt im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist eine Geburt vor der Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche.
Tipp: Wichtig auch zu wissen, dass ein Kind zwar zeitlich keine Frühgeburt sein kann, jedoch medizinisch schon. Das ist der Fall, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2500 g wiegt. In den oben genannten Fällen dauert die Mutterschutzfrist also insgesamt 18 Wochen. Bei einer Frühgeburt von mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin kann sich auch der Anspruch auf das Elterngeld verlängern.
Während der Mutterschutzfrist ist man als frischgebackene Mutter oder kurz vor der Geburt stehende Frau nicht verpflichtet zu arbeiten. Es besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Vor der Geburt kann die werdende Mutter jedoch freiwillig weiter arbeiten. Falls sie dies tut, kann sie aber jederzeit diesen Verzicht auf das Beschäftigungsverbot widerrufen und aufhören zu arbeiten. Wir als CGM empfehlen werdenden Müttern, vor allem wenn es das erste Kind ist, sich in dieser Zeit ganz auf die Ankunft des Kindes vorzubereiten und die körperlichen Strapazen nicht mit Arbeit zu kombinieren. Nach der Geburt gibt es keine Möglichkeit, freiwillig vor Ablauf der Mutterschutzfrist wieder in den Beruf einzusteigen. Das Mutterschutzgeld beträgt genau die Höhe des vorherigen Nettolohns. Bei gesetzlich Versicherten zahlt die Krankenkasse zzgl. eines Beitrags des Arbeitgebers und bei Privatversicherten der Arbeitgeber abzüglich des einmaligen
Mutterschutzgeldes von bis zu 210 €, die die werdende Mutter beim BAS (Bundesamt für soziale Sicherung) beantragen muss.
Gesetzliche Neuerungen
Bisher waren Frauen erst für die Zeit ab der 24. Schwangerschaftswoche geschützt – außer sie konnten eine Krankschreibung erhalten. Dies war aufgrund der außerordentlichen Belastung für die Psyche aber auch den Körper eine sehr veraltet anmutende Regelung.
Nun hat die betroffene Frau endlich Anspruch auf ein mehrwöchiges Beschäftigungsverbot und Mutterschutzgeldzahlung für diesen Zeitraum.
Im Einzelnen gilt jetzt:
8 Wochen Mutterschutz: Bei Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche (SSW)
6 Wochen Mutterschutz: Bei Fehlgeburt zwischen 17. und 19. SSW
2 Wochen Mutterschutz: Bei Fehlgeburt zwischen 13. und 16. SSW
Keinen Mutterschutz: Bei Fehlgeburt bis zur 13. SSW
Kündigungsverbot
Der §17 des Mutterschutzgesetzes regelt das Sonderkündigungsschutzrecht für werdende Mütter. Frauen, die Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche erleiden, dürfen nicht gekündigt werden.
Tipp: Dies gilt auch wenn die Schwangerschaft erst nach dem Zugang der Kündigung und sogar erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, weil sie erst danach fachärztlich festgestellt wird. Dies ist besonders wichtig zu wissen für Frauen, die mit ihrer Schwangerschaft vertraulich umgehen möchten, zum Beispiel weil sie leider schon Fehlgeburten erlitten haben.
Generell gilt das Sonderkündigungsschutzrecht gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schwangere ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt hat und dauert bis vier Monate nach der Entbindung/Fehlgeburt (nach der zwölften Schwangerschaftswoche). Ausnahmen zu diesem Sonderkündigungsrecht gibt es nur zum Beispiel bei strafbarem Verhalten der Frau im Betrieb oder nachgewiesener Existenzgefährdung des Arbeitgebers.
Nach § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bekommt man auch in der Elternzeit einen etwas abgespeckteren Sonderkündigungsschutz.
Bei Fragen zu diesen Themen findet Ihr bei uns Betriebsräten von der CGM kompetente, vertrauliche und einfühlsame AnsprechpartnerInnen und Mütter mit viel Wissen rund um das Thema.
Alle gesetzlichen Regelungen und gute Links findet ihr hier:
§ 17 MuSchG – Einzelnorm
Familienportal des Bundes – Startseite
Leitfaden zum Mutterschutz des BMBFSFJ
Antrag stellen – www.bundesamtsozialesicherung.de
Haufe Mutterschutz Rechner – Haufe, immer Rechtssicher!








